Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz

AWG

§ 6f Haftung des Anteilspflegers

Stand: 06.02.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6f#abs-1 (1) Der Anteilspfleger ist dem Gesellschafter, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt, zum Schadensersatz nur verpflichtet, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6f#abs-2 (2) Soweit sich der Anteilspfleger zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten Dritter bedient, hat der Anteilspfleger ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

§ 6e § 6g